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Satzung

Zeitschleuse e.V. / Ühlingen-Birkendorf

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1   Der Verein führt den Namen „Zeitschleuse e.V.“

2   Er hat seinen Sitz in Ühlingen-Birkendorf und ist im Vereinsregister eingetragen

3   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1   Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Ühlingen-Birkendorf und darüber hinaus, die Förderung des Denkmalschutzes und Denkmalpflege, insbesondere durch die Pflege des Schauspiels für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie deren Talentförderung und Stimmbildung und Förderung des Interesses an Geschichte, regionaler Kultur und Theater.

2   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Beschaffung von Mitteln und Spenden für die Durchführung kultureller Veranstaltungen
  • Gestaltung eines qualitativ anspruchsvollen Theater-programmes
  • Die Schaffung eines Netzwerkes künstlerischer Aktivitäten und künstlerischen Austausches
  • Förderung gemeinsamer Interessen
  • Pflege der Tradition der Mundart
  • Förderung der Kommunikation und Verständnis miteinander
  • Integration von Menschen gleich welcher Herkunft

§ 3 Gemeinnützigkeit

1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

2   Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3   Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4   Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder die durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1   Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2   Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Beitrittsgesuchs.

3   Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

4   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Mitglieder dadurch schädigt (Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz Abmahnung, Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht, Missbrauch von Vereinseigentum). Das Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstandes anzuhören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

2   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

3   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nur nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

4   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich durch Einladungsbrief einberufen. Dabei ist eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden.

5   Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

6   Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und die Übertragung der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte.
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.

7   Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

8   Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Die Vertretung der Leitung der Versammlung bei Verhinderung des Vorsitzenden ist zulässig.

9   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

10   Über die Mitgliederversammlung sowie über die von ihr gefassten Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

1   Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Kassier
  • Schriftführer
  • mindestens zwei Beisitzern

2   Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3   Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

4   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Vorstandssitzung alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte dieser Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.

5   Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Führung der laufenden Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszweckes im Sinne von § 2. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt.

6   Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei vorzeitigem Ausscheiden kommissarisch zu ersetzen. Die kommissarische Bestellung gilt bis zur nächstmöglichen Ersatzwahl.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

1   Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2   Änderung oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3   Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Ühlingen-Birkendorf und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

Ühlingen-Birkendorf, 16. Januar 2017

 

Neufassung der Satzung

Zeitschleuse e.V. / Ühlingen-Birkendorf

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1   Der Verein führt den Namen „Zeitschleuse e.V.“

2   Er hat seinen Sitz in Ühlingen-Birkendorf und ist im Vereinsregister eingetragen

3   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1   Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Ühlingen-Birkendorf und darüber hinaus, insbesondere durch die Pflege des Schauspiels für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie deren Talentförderung und Stimmbildung und Förderung des Interesses an Geschichte, regionaler Kultur und Theater.

2   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Beschaffung von Mitteln und Spenden für die Durchführung kultureller Veranstaltungen in Ühlingen-Birkendorf und darüber hinaus. Die Förderung des Denkmalschutzes und Denkmalpflege insbesondere die Werterhaltung und Sicherung des Klosterarchivs mit Inventar. Dies auch durch substanzerhaltende Maßnahmen an Gebäude und Räumlichkeiten in der Klosteranlage Riedern am Wald.
  • Gestaltung eines qualitativ anspruchsvollen Theaterprogrammes
  • Die Schaffung eines Netzwerkes künstlerischer Aktivitäten und künstlerischen Austausches
  • Förderung gemeinsamer Interessen
  • Pflege der Tradition der Mundart
  • Förderung der Kommunikation und Verständnis miteinander
  • Integration von Menschen gleich welcher Herkunft

§ 3 Gemeinnützigkeit

1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

2   Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3   Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4   Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder die durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1   Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2   Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Beitrittsgesuchs.

3   Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Bei allen Erklärungen ist eine Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres einzuhalten.

4   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Mitglieder dadurch schädigt (Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz Abmahnung, Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht, Missbrauch von Vereinseigentum, Beschädigung des Ansehens des Vereins, Behinderung der ordentlichen Vorstandsarbeit, vereinsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten). Das Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstandes anzuhören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bei Abwesenheit, kann dieses Mitglied sich auch durch eine sachliche, schriftliche Erklärung zu seiner Angelegenheit äußern. Die Mitgliederversammlung kann hier auf Vorstandsbeschluss, auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit, abgehalten werden (§7 Abs.2)

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

2   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie kann sowohl öffentlich als auch nichtöffentlich abgehalten werden.

a   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nur nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. Ausnahme siehe §4 (4) Ausschluss eines Mitgliedes

b  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden in Textform einberufen. Dabei ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten.

c   Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung mindestens acht Werktage vor der Versammlung einreichen.

3   Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und die Übertragung der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte.
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages.

4   Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

5   Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung in Absprache mit den Anwesenden Mitgliedern und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Die Vertretung der Leitung der Versammlung bei Verhinderung des Vorsitzenden ist zulässig.

6   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

7   Über die Mitgliederversammlung sowie über die von ihr gefassten Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

1   Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender/ende
  • 2. Vorsitzender/ende
  • Kassier/in
  • Schriftführer/in
  • 1. stimmberechtigter Beisitzer/in
  • Mind. zwei beratenden Beisitzern/innen

2   Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bleibt nach Fristablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wird nach Ablauf von weiteren zwei Jahren kein Vorstand gefunden, beschließt die Mitgliederversammlung über die Auflösung

3   Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

4   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Vorstandssitzung alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte dieser Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder

5   Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Führung der laufenden Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszweckes im Sinne von § 2. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt.

6   Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei vorzeitigem Ausscheiden kommissarisch zu ersetzen. Die kommissarische Bestellung gilt bis zur nächstmöglichen Ersatzwahl.

7  Beisitzer haben beratende Funktion. Lediglich der gewählte 1. Beisitzer/in hat ein gleichberechtigtes Stimmrecht ( 1 Stimme ) entsprechend wie die Mitglieder der Vorstandschaft

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

1   Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2   Änderung oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3  Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen zur Aufbewahrung an die Gemeinde Ühlingen-Birkendorf. Bei Neugründung ist das der Gemeinde übergebene Vereinsvermögen dem neu- oder wiedergegründeten gemeinnützigen Verein zu übergeben. Dies mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Wenn innerhalb von fünf Jahren kein neuer gemeinnütziger Verein gegründet wird hat die Gemeinde das Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.